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Wichtige Fragen:
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§ 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grund bücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) be willigt werden.
§ 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.
§ 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vor kaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt,
wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Ein willigung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
§ 38. Die Vormerkung findet statt:
auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das ding liche ReCht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wo durch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
§ 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler nach § 1422 ABGB. erst seine Rechte abzutreten hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibrin gung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung oder zum Zweck der Übertragung der Forde rung auf den Zahler statt.
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