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Zulässigkeit §35-§39 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 35. Wenn die beigebrachte Urkunde nicht alle in den §§ 31 bis 34 festgesetzten besonderen Erfordernisse zur Einverleibung, wohl aber die allgemeinen Erfordernisse (§§ 26, 27) zur grund­ bücherlichen Eintragung besitzt, kann auf Grund der Urkunde die Vormerkung (§ 8 Z. 2) be­ willigt werden.

§ 36. Die Vormerkung zur Erwirkung des Pfandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl die Forderung als auch der Rechtsgrund zum Pfandrecht hinlänglich bescheinigt sind.

§ 37. Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vor­ kaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt,

wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Ein­ willigung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
§ 38. Die Vormerkung findet statt:
auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das ding­ liche ReCht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;
auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wo­ durch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;
auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.
§ 39. Wird der Betrag einer Hypothekarschuld, die aus einem der im § 1425 ABGB. erwähnten Gründe dem Gläubiger nicht gezahlt werden kann oder rücksichtlich deren dieser dem Zahler nach § 1422 ABGB. erst seine Rechte abzutreten hat, gerichtlich erlegt, so findet gegen Beibrin­ gung der Amtsurkunde über den gerichtlichen Erlag die Vormerkung zum Zweck der Löschung oder zum Zweck der Übertragung der Forde­ rung auf den Zahler statt.