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Wirkung der Rekurserledigung §127-§129 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




u n g.
§ 127. Ist durch die abweisliche Erledigung des Rekurses ein abweisender Beschluß bestätigt worden, so ist die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Anmerkung des Beschlusses und die Verständigung der Beteiligten von Amts wegen zu veranlassen.

§ 128. Ist aber einem der im § 99 angeführten Gesuche, das in erster Instanz abgewiesen worden ist, von der zweiten Instanz stattgegeben worden, so ist diese Bewilligung im Grundbuch einzu­ tragen. Die Wirku-ng dieser Eintragung ist so zu beurteilen, als ob sie in dem Zeitpunkt der Überreichung des ersten Gesuches erfolgt wäre.

§ 129. (1) Wird eine von der ersten Instanz bewilligte Löschung von der zweiten Instanz auf­ gehoben, so muß die gelöschte Einverleibung oder Vormerkung wiederhergestellt werden.
(2) Wird aber ein anderes der im § 99 ange­ führten Gesuche, das in erster Instanz bewilligt worden ist, von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist diese Verfügung im Grundbuch anzu­ merken, das eingetragene Recht aber nicht zu löschen, solange nicht entweder die Entscheidung der dritten Instanz ergangen oder die Frist zur Ergreifung des Rekurses gegen die Anordnung der zweiten Instanz verstrichen ist. Bestätigt die dritte Instanz den Beschluß der ersten Instanz, so ist die durch den Rekurs veranlaßte Anmer­ kung zu löschen. Wird die abändernde Verfügung der zweiten Instanz von der dritten bestätigt oder in gehöriger Zeit kein Rekurs dagegen er­ griffen, so ist das einverleibte oder vorgemerkte Recht zu löschen.