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Wichtige Fragen:
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(2) § 30. (1) Durch Einverleibung oder Vormer kung der Vorrangseinräumung kann die Rang-
(3) ordnung der auf einer Liegenschaft verbücherten Rechte geändert werden. Dazu. bedarf es der Einwilligung des zurücktretenden und des vor tretenden Berechtigten, ferner, wenn das zurück tretende Recht eine Hypothek ist, des Eigen tümers und, wenn es mit dem Recht eines Drit ten belastet ist, auch dessen Zustimmung. Um- . fang und Rang der übrigen verbücherten Rechte werden dadurch nicht berührt.
(4) Das vortretende Recht erhält ohne Be
(5) schränkung die Rangstelle des zurücktretenden, wenn es bücherlich unmittelbar auf dieses folgt oder ihm der Vorrang auch von allen Zwischen berechtigten eingeräumt wird.
(6) Hat eine Vorrangseinräumung zwischen
(7) nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Rechten ohne Zustimmung der Zwischenberechtigten stattgefunden, so wird dem vortretenden Recht im Umfa g und nach der Beschaffenheit des zu rücktretenden dessen Rang erworben.
(8) Das vortretende Recht geht, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem zurücktretenden Recht auch an seiner ursprünglichen Stelle vor.
(9) Treten mehrere Rechte infolge einer gleich zeitig verbücherten Vorrangseinräumung an die
(10) Stelle eines anderen, so geht an dieser Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist, das bis dahin im Range frühere vor.
(11) Nachträgliche nderungen im Bestand oder Umfange des zurücktretenden Rechtes üben,
(12) wenn nichts anderes vereinbart ist, auf den Rang des vortretenden Rechtes keinen Einfluß.
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