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Von der Zustellung §118-§121 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 118. In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. In­ wieweit hievon bei Anmerkungen im Exe­ kutionsverfahren abgesehen werden kann, be­ stimmt die Geschäftsordnung.

§ 119. Von den Erledigungen der Grund­ buchsgesuche sind nebst dem Antragsteller nach­ stehende Personen von Amts wegen zu verstän­ digen:
Derjenige, auf dessen Eigentum ein bücher­ liches Recht erworben wird oder dessen bücher­ liche Rechte abgetreten, belastet, beschränkt oder aufgehoben werden oder gegen den eine grund­ bücherliche Anmerkung erfolgt.
Wird die gänzliche oder teilweise Löschung einer Eintragung bewilligt, so ist der Beschluß auch allen zuzustellen, für die auf dem einge­ tragenen Rech't weitere Einverleibungen oder Vormerkungen haften.
3. Beschlüsse über eine Einverleibung oder Vor­ merkung, wodurch bereits eingetragene Rechte dritter Personen verpfändet oder abgetreten werden, sind auch dem Eigentümer des Gutes zuzustellen.
Wird eine Eintragung gegen einen Macht­ geber auf Ansuchen seines Machthabers erwirkt, so ist der Beschluß dem Machtgeber zuzustellen, es sei denn die Bevollmächtigung durch eine den Erfordernissen des § 31 entsprechende Vollmacht dargetan.
Von jeder Ab- und Zuschreibung ist auch die Behörde in Kenntnis zu setzen, der die Füh­ rung des Katasters obliegt.
Beschlüsse über die Einverleibung oder Vor­ merkung des Eigentums sind auch dem an erster Stelle stehenden Pfandgläubiger zuzustellen.

§ 120. (1) Die Zustellung an die im § 119 Z. 1
bis 4 bezeichneten Personen hat nach den über
in dem Gesuch eine andere Verfügung beantragt
wird, dem zurückzust.ellen, der sie überreicht hat.
Die Grundbuchsgerichte sind verpflichtet, über die schnelle und richtige Zustellung der Be­ schlüsse in Grundbuchssachen zu wachen.

.§ 121. Der Umstand, daß eine Zustellung ord­ nungswidrig oder gar nicht erfolgt ist, gibt keine Berechtigung, die Gültigkeit der bücherlichen Eintragung zu bestreiten. Wer aus einer bücher­ lichen Eintragung für sich Rechte oder eine Be­ freiung von Verbindlichkeiten ableitet, ist nicht schuldig, den Beweis der Zustellung zu liefern.