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Von der Einverleibung §31-§34 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




(2) 31. (1) Die Einverleibung (§ 8 Z. 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Personen, deren Rechte be­ schränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden sollen, gericht­ lich oder notariell beglaubigt sind.
(3) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubi­ gung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die be­ rufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzu­ nehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, auf­ gehoben oder auf eine andere Person über­ tragen werden soll.
(4) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländi­ schen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Be­ glaubigung.
(2)
Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde nodi für Österreidi eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der naeh den bestehenden Vorsdirif­ ten erforderlidien diplomatischen . Beglaubigung (Abs. 3) Nadisidit erteilen.
Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhn­ licher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.
Auf Grund von Urkunden eines Macht­ habers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder doch nicht früher als drei Jahre vor dem An­ suchen um die Einverleibung ausgestellt ist.
§ 32. (1) Privaturkunden, auf Grund deren eine Einverleibung stattfinden soll, müssen außer den Erfordernissen der §§ 26, 27 enthalten:
die genaue Angabe der Liegenschaft oder des Rechtes, in betreff deren die Einver­ leibung erfolgen soll;.
die ausdrückliche Erklärung desjenigen, dessen Recht beschränkt, belastet, auf­ gehoben oder auf eine andere Person über­ tragen werden soll, daß er in die Einver­ leibung einwillige.
(2) Diese Erklärung kann auch in einer be­ sonderen Urkunde oder in dem Grundbuchs­ gesuch abgegeben werden. In solchen Fällen muß aber die Urkunde oder das Gesuch, in dem die Erklärung enthalten ist, mit den Erfordernissen zur Einverleibung versehen sein.

§ 33. (1) öffentliche Urkunden, auf Grund deren Einverleibungen stattfinden können, sind:
die über Rechtsgeschäfte von einer öffent­ lichen :13ehörde oder von einem Notar innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefug­ nisse aufgenommenen Urkunden, wenn sie mit den im § 32 vorgeschriebenen Er­ fordernissen versehen sind;
die von den Gerichten oder anderen dazu berechtigten Behörden oder Personen auf­ genommenen exekutionsfähigen Vergleiche;
Zahlungsaufträge über gesetzliche Gebüh­ ren und Beiträge sowie Ausweise über rückständige Steuern und öffentliche Ab­ gaben, insoweit sie nach den bestehenden Gesetzen vollziehbar sind;
andere Urkunden, die die Eigensdiaft eines gerichtlich vollziehbaren Ausspruches einer
öffentlichen Behörde haben. Dahin gehören insbesondere rechtskräftige Erkenntnisse, Beschiüsse über bücherliche Einverleibungen und Löschungen zur Ausführung des Ver­ teilungsbeschlusses (§ 237 EO.), Amtsbestä-
tigungen über die freiwillige Versteigerung einer Liegenschaft sowie die Einantwor­ tungs- und Bestätigungsurkunden der Ab­ handlungsbehörden (§§ 177 und 178 des
Kaiserlichen Patentes vom 9. August 1854,
RGBI. Nr. 208).
(2) Das Bundesministerium für Justiz ist be­ rechtigt zu erklären, ob und unter welchen Voraussetzungen Einverleibungen auf Grund ausländischer Urkunden stattfinden können, die
·am Ort ihrer Errichtung als öffentliche Urkun­ den gelten. Die Erklärung ist für die Gerichte bindend.

§ 34. (1) In geringfügigen Grundbuchssachen wird das zum Zweek einer grundbücherlichen Einverleibung vorgeschriebene Erfordernis der gerichtlichen oder notariellen Beglaubigung der Unterschriften einer Privaturkunde durch die Mitfertigung von zwei glaubwürdigen Personen als Zeugen ersetzt, wenn die Einverleibung in dem einem Gerichtshof erster Instanz zugewie­ senen Sprengel, in dem die Urkunde errichtet worden ist, vorgenommen werden. soll. Die Zeugen haben die Unterschrift ihres Vor- und Zunamens, die Angabe ihres Gewerbes oder ihrer Beschäftigung, ihres Wohnortes, Alters sowie die Erklärung eigenhändig beizusetzen, daß ihnen der, dessen Unterschrift sie als echt bestätigen, persönlich bekannt sei.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung:
auf landtäfliche Urkunden;
auf Vollmachten;
auf Urkunden, in denen der Betrag einer Forderung oder der Preis oder der Wert einer Liegenschaft oder eines Rechtes überhaupt nicht bestimmt ist oder in denen die angegebene Summe ohne Zinsen und Nebengebühren den Be­ trag von 1000 S übersteigt.