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Wichtige Fragen:
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§ 1. Das Grundbuch besteht aus dem Haupt buch und der Urkundensammlung.
§ 2. (1) Das Hauptbuch wird aus den Grund buchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur· Eintragung:
der Grundbuchskörper und ihrer Xnde rungen;
der sich auf die Grundbuchskörper beziehen den dinglichen Rechte und ihrer Knderungen.
§ 3. (1) Jeder Grundbuchskörper ist als eiri Ganzes zu behandeln.
Sein Umfang kann nur durch die grund bücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen geändert werden.
Wenn alle in einer Grundbuchseinlage ein getragenen Liegenschaften abgeschrieben worden sind (§ 11) oder wenn sie aufgehört haben, ein Gegenstand des Grundbuches zu sein, ist die Einlage zu löschen.
§ 4. Die Erwerbung, Übertragung, Beschrän kung und Aufhebung der bücherlichen Rechte (§ 9) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.
§ 5. In das Hauptbuch sind die wesentlichen Bestimmungen der bücherlichen Rechte einzu tragen. Lassen sie eine kurze Fassung nicht zu, so ist im Hauptbuch eine Berufung auf die genau zu bezeichnenden Stellen der Urkunden, die der Eintragung zugrunde liegen, mit der Wirkung zulässig, daß die bezogenen Stellen als im Haupt buch eingetragen anzusehen sind.
§ 6. (1) Von jeder Urkunde, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung vorgenommen wird, ist bei dem Grundbuch eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten.
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(2) Diese Abschriften bilden die Urkunden sammlung.
§ 7. (1) Das Grundbuch ist öffentlich.
Jedermann kaqn das Grundbuch in Gegen wart eines Grundbuchsbeamten einsehen und Ab schriften oder Auszüge daraus erheben; der Grundbuchsführer hat sie zu erteilen.
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