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Wichtige Fragen:
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§ 102. (1) Eine Eintragung in das Grundbudi darf nur auf Grund eines schriftlichen Auftrages des Grundbuchsgerichtes und nicht anders als nach dem Inhalt dieses Auftrages vorgenommen werden.
(2) Wenn sich der Vollzug eines Auftrages nadi dem Grundbudisstand als unausführbar herausstellt, kann der erteilte Auftrag nur durdi einen neuen Auftrag des Grundbuchsgerichtes beriditigt werden.
§ 103. (1) Jede Eintragung (§ 8) hat nebst der Bezeidinung ihrer Art die Angabe des Tages, Monates, Jahres und der Einreichungszahl zu enthalten, unter denen das Ansuchen an das Grundbuchsgericht gelangt ist.
(2) Sind bei dem Grundbuchsgeridit mehrere denselben Grundbuchskörper betreffende An suchen gleidizeitig eingelangt, so sind bei jeder Eintragung auf Grund dieser Ansuchen die Ein reichungszahlen der gleichzeitig eingelangten An sudien mit einem ihre Gleidizeitigkeit aus drückenden Beisatz anzumerken.
§ 104. (1) Im Grundbuch darf nichts radiert und das Eingetragene auch nicht in anderer Weise unleserlidi gemacht werden.
Wird ein Fehler bei der Eintragung be gangen und noch während der Eintragung be merkt, so ist er ohne Einholung eines Auftrages des Grundbuchsgerichtes zu berichtigen.
Ein nach vollendeter Eintragung wahrge nommener Fehler kann nur im Auf trag des Grundbuchsgerichtes berichtigt werden; es hat, wenn der Fehler irgendeine Rechtsfolge nach sidi ziehen könnte, die Beteiligten zu vernehmen. Die Einleitung des Verfahrens ist auf dem Blatt, wo die fehlerhafte Eintragung vollzogen worden ist, anzumerken. Die Anmerkung hat die Wir kung, daß spätere Eintragungen der Beriditigung des Fehlers nidit entgegenstehen. Sie ist nadi Reditskraft des über den wahrgenommenen Fehler ergangenen Beschlusses von Amts wegen zu löschen.
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