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Urkunden §26-§27 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




(2) § 26. (1) Einverleibungen und Vormerkungen können nur auf Grund von Urkunden bewilligt werden, die in der zu ihrer Gültigkeit vor­ geschriebenen Form au gefertigt sind.
(3) (2) Diese Urkunden müssen, wenn es sich um die Erwerbung oder Umänderung eines ding­
(4) lichen Rechtes handelt, einen gültigen Rechts­ grund enthalten.
(5) § 27. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, müssen frei von solchen sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird, und, wenn sie aus mehreren Bogen bestehen, so ge­ heftet sein, daß kein Bogen unterschoben werden kann.
(6) (2) Sie müssen auch eine solche Bezeichnung der
(7) an dem Rechtsgeschäft beteiligten Personen, daß sie nicht mit anderen verwechselt werden ·kön­ nen, sowie die Angabe des Ortes, Tages, Monates und Jahres der Ausfertigung der Urkunde ent­ halten.
(8)
(9) 6. W ir k u n g d e r E in t .r a g u n g.