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Wichtige Fragen:
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§ 89. (1) Sind die Urkunden nicht in einer
Sprache verfaßt, in der Eingaben bei dem Grundbuchsgericht
überreicht werden können, so muß
eine vollen Glauben verdienende Übersetzung
beigebracht werden.
(2) Fehlt die Übersetzung und geht nicht aus
dem Gesuch hervor, daß es jedenfalls abzuweisen
ist, so ist das Gesuch zur Wahrung der Rangordnung
des Rechtes mit dem Beisatz „Bis zum
Einlangen der Übersetzung" im Grundbuch anzumerken.
Zugleich ist dem Antragsteller eine
angemessene Frist zur Vorlage der Übersetzung
zu bestimmen. Wird die Übersetzung in der gegebenen
oder erweiterten Frist eingereicht, so ist
das Gesuch in der Sache selbst zu erledigen; im
entgegengesetzten Fall ist es abzuweisen und die
Anmerkung von Amts wegen zu löschen.
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