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Wichtige Fragen:
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§ 116. (1) Zur Rechtfertigung einer bei ver schiedenen Grundbuchsgerichten für dieselbe Forderung simultan haftenden Vormerkung des Pfandrechtes ist nur eine Rechtfertigungsklage erforderlich.
Die Red)tfertigungsklage ist entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstand des Hypothekar schuldners oder bei einem Gericht zu erheben,
(2)
das in Ansehung eines der Hypothekarobjekte, die Zustellung zu eigenen Handen in der Zivil auf die die Vormerkung bewilligt worden ist, die prozeßordnung enthaltenen Vorschriften zu ge- Realinstanz ist. schehen.
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