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Rechtfertigung §40-§51 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 40. Jede Vormerkung begründet die Er­ werbung, Übertragung, Beschränkung oder Auf­ hebung des dinglichen Rechtes nur unter der Be­ dingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.

§ 41. Die Rechtfertigung erfolgt:
auf Grund einer zur Einverleibung geeigne­ ten Erklärung dessen, gegen den die Vor­ merkung bewirkt worden ist;
in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkennt­ nisses oder durch das rechtskräftige Er­ kenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.

§ 42. (1) Muß die Rechtfertigung im Prozeß­ wege geschehen, so ist die Klage binnen 14 Tagen nach dem Tage der Zustellung des Vormerkungs­ beschlusses von dem Vormerkungswerber bei dem zuständigen Gerichte zu erheben.
gesprochenen bücherlichen Rechtes, daher hin­ sichtlich eines vorgemerkten Pfandrechtes nicht nur die Richtigkeit der Forderung, sondern auch den Rechtsgrund zur Erwerbung des Pfand­ rechtes und dessen Umfang darzutun. Dem Be­ klagten steht frei, alle seine Einwendungen gegen den Bestand des bücherlichen Rechtes selbst dann anzubringen, wenn er gegen den Beschluß, wo­ durch die Vormerkung bewilligt worden ist, den Rekurs nicht oder ohne Erfolg ergriffen haben sollte.

§ 43. (1) Die Frist zur Erhebung der Recht­ fertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.
(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchs­ gericht zu überreichen und nach der Zivil­ prozeßordnung zu behandeln.

§ 44. Ist zur Zeit der Überreichung des An­ suchens um Vormerkung der Prozeß über den Bestand des vorgemerkten Rechtes schon an­ hängig, so bedarf es, solange nach den Bestim­ rnungen der Zivilprozeßordnung das Begehren auch noch auf die Rechtfertigung der Vor­ merkung ausgedehnt werden darf, keiner be­ sonderen Rechtfertigungsklage.

§ 45. (1) Unterbleibt die Rechtfertigung, so kann der, gegen den die Vormerkung bewilligt werden ist, um deren Löschung ansuchen.
Liegt dem Grundbuchsgericht vor, daß die Rechtfel'tigungsklage rechtzeitig erhoben oder die Frist zur Rechtfertigung am Tage der Über­ reichung des Löschungsgesuches offengehalten ist, so hat es das Löschungsgesuch abzuweisen. Liegt dies nicht vor, so ist eine Tagsatzung auf kurze Zeit anzuordnen, bei der der 'Vormer­ kungswerber den Beweis, daß die Frist zur Recht­ fertigung offengehalten oder die Klage recht­ zeitig erhoben worden ist, zu liefern hat, widrigens die Löschung der Vormerkung zu be­ willigen ist.
Die Rechtfertigungsklage ist als rechtzeitig erhoben anzusehen, wenn sie, obgleich nach Ab­ lauf der hiefür bestimmten Frist, doch noch vor Überreichung des Löschungsgesuches oder doch an dem nämlichen Tage erhoben worden ist.

§ 46. (1) Wird die Vormerkung für gerecht­ fertigt erkannt, so ist auf Ansuchen des Beteilig­ ten die Rechtfertigung nach Maßgabe des rechts­ kräftigen Erkenntnisses im Grundbuch ein- zutragen.
(2) Wird dagegen die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erkannt, so ist sie auf Ansuchen des Beteiligten auf Grund des rechtskräftigen Er­ kenntnisses zu löschen.
(2) In dem Rechtfertigungsprozeß hat der § 47. Ist die Vormerkung deshalb gelöscht Kläger den Rechtsgrund zum Erwerb des an- worden, weil dem Kläger das vorgemerkte Recht

endgültig aberkannt oder die Vormerkung nicht für gerechtfertigt erklärt worden ist oder weil der, der sie erwirkt hat, unbedingt darauf ver­ zichtet hat, so ist jede in der Folge auf Grund der nämlichen Urkunde abermals angesuchte Vormerkung desselben Rechtes entweder von Amts wegen abzuweisen oder, wenn dies unter­ blieben und abermals eine Vormerkung vor­ genommen worden ist, diese Vormerkung wieder zu löschen, sobald der Gegner anzeigt, daß sie schon einmal gelöscht worden ist.

§ 48. (1) Ist dagegen die Vormerkung nur aus dem Grunde gelöscht worden, weil die Recht­ fertigungsklage nicht in gehöriger Zeit an­ gebracht worden ist, so kann zwar abermals eine Vormerkung angesucht werden; diese äußert je­ doch ihre rechtliche Wirksamkeit erst von dem Zeitpunkte der Überreichung des neuen Ge­ suches.
(2) Auch steht dem Eigentümer der Liegen­ schaft oder des bücherlichen Rechtes frei, auf Feststellung des Nichtbestehens des vorgemerkt gewesenen Rechtes zu klagen und im Fall eines günstigen Erkenntnisses durch dessen An­ merkung im Grundbuch einer wiederholten Be­ willigung der Vormerkung vorzubeugen.

§''49. (1) Wenn gegen den, der als Eigentümer einer Liegenschaft einverleibt ist, die Vor­ merkung des Eigentumsrechtes bewirkt worden ist, können sowohl gegen den einverleibten als gegen den vorgemerkten Eigentümer weitere Eintragungen zwar bewilligt werden, doch hängt deren rechtlicher Bestand davon ab, ob die Vor­ merkung des Eigentumsrechtes gerechtfertigt wird oder nicht.
Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei Eintragung der Rechtfertigung zugleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die gegen den einverleibten Eigentümer nach dem Einlangen desjenigen Einschreitens erwirkt wor­ den sind, auf das das Eigentumsrecht vorgemerkt worden ist.
Wird dagegen die Vormerkung des Eigen­ tumsrechtes gelöscht, so sind zugleich alle in be­ zug auf diese Vormerkung vorgenommenen Ein­ tragungen von Amts 'wegen zu löschen.
Diese Bestimmungen sind auch auf den Fall anzuwenden, daß gegen den Besitzer einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung eine Vormerkung ihrer Übertragung auf eine andere Person bewirkt worden ist.

§ 50. (1) Ist die Löschung eines Rechtes nur vorgemerkt worden, so können in Hinsicht desselben zwar weitere Eintragungen, zum Bei­ spiel von Afterpfandrechten oder Zessionen, be­ willigt werden; doch hängt der rechtliche Be­ stand davon ab, ob die Vormerkung der Löschung gerechtfertigt wird oder nicht.

(2) Wird die Vormerkung gerechtfertigt, so sind bei der Eintragung der Rechtfertigung zu­ gleich alle Eintragungen von Amts wegen zu löschen, die hinsichtlich des nunmehr gelöschten Rechtes mittlerweile bewilligt worden sind.

§ 51. (1) Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschu g einzutreten hat.
(2) Weitere Eintragungen auf diese Hypothe­ karforderung dürfen, wenn die Löschung einver­ leibt worden ist, nicht mehr bewilligt werden; ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so können diese nur mit der Rechtswirkung des
§ 50 erfolgen.