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Rangvorbehalt §58 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




(2) § 58. (1) Im Falle der Löschung des Pfand­ rechtes kann der Eigentümer zugleich die An­ merkung im Grundbuch erwirken, daß die Ein­ tragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmer­ kung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.
(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwen­ den, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier _oder mehrerer im Rang unmittelbar auf­ einanderfolgender Hypothekarforderungen tre ten soll.