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Wichtige Fragen:
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(2) § 58. (1) Im Falle der Löschung des Pfand rechtes kann der Eigentümer zugleich die An merkung im Grundbuch erwirken, daß die Ein tragung eines neuen Pfandrechtes im Rang und bis zur Höhe des gelöschten Pfandrechtes binnen drei Jahren nach der Bewilligung der Anmer kung vorbehalten bleibt. Dieser Vorbehalt ist im Fall eines Eigentumswechsels zugunsten des neuen Eigentümers wirksam.
(2) Diese Bestimmung ist sinngemäß anzuwen den, wenn die neue Forderung an die Stelle zweier _oder mehrerer im Rang unmittelbar auf einanderfolgender Hypothekarforderungen tre ten soll.
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