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Prüfung und Entscheidung §93-§95 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 93. Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Be­ urteilung dieses Ansuchens entscheidend.

§ 94. (1) Das Grundbuchsgericht hat das An­ suchen und dessen Beilagen einer genauen Prü­ fung zu unterziehen und darf eine grundbücher­ liche Eintragung nur dann bewilligen, wenn
aus dem Grundbuch in Ansehung der Lie­ gensdiaft oder des Redites kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die per­ sönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Be­ teiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Be­ fugnis der Antragsteller zum Einschreiten vor­ handen ist;
das Begehren durch den Inhalt der bei­ gebrachten Urkunden begründet erscheint und
die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormer­ kung oder Anmerkung erforderlich ist.
(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nidit von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Geridit bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgeridit darauf zu beschrän­ ken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entschei­ den; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.

§ 95. (1) über jedes Grundbudisgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den
§§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie
im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der
Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewil­ ligung oder Abweisung des Gesuches ausdrück­
lich auszusprechen.
Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben wer­ den, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.
Wird. das Gesuch ganz oder teilweise ab­ gewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.