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Wichtige Fragen:
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§ 93. Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Be urteilung dieses Ansuchens entscheidend.
§ 94. (1) Das Grundbuchsgericht hat das An suchen und dessen Beilagen einer genauen Prü fung zu unterziehen und darf eine grundbücher liche Eintragung nur dann bewilligen, wenn
aus dem Grundbuch in Ansehung der Lie gensdiaft oder des Redites kein Hindernis gegen die begehrte Eintragung hervorgeht;
2. kein gegründetes Bedenken gegen die per sönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Be teiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Be fugnis der Antragsteller zum Einschreiten vor handen ist;
das Begehren durch den Inhalt der bei gebrachten Urkunden begründet erscheint und
die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormer kung oder Anmerkung erforderlich ist.
(2) Bei grundbücherlichen Eintragungen, die nidit von dem Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Geridit bewilligt werden, hat sich das Grundbuchsgeridit darauf zu beschrän ken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entschei den; hinsichtlich der übrigen Erfordernisse steht die Entscheidung dem bewilligenden Gericht zu.
§ 95. (1) über jedes Grundbudisgesuch hat das Grundbuchsgericht, mit Ausnahme der in den
§§ 45, 68 und 104 dieses Bundesgesetzes sowie
im Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, festgesetzten Fälle, ohne Einvernehmung der
Parteien und in der Regel (§§ 88 und 89) ohne Zwischenerledigung in der Sache zu entscheiden und in dem zu erlassenden Beschluß die Bewil ligung oder Abweisung des Gesuches ausdrück
lich auszusprechen.
Kann dem Begehren zwar nicht im vollen Umfang, aber doch zum Teil stattgegeben wer den, so ist die Eintragung, soweit sie zulässig ist, anzuordnen und der Teil des Begehrens, dem nicht entsprochen werden kann, abzuweisen.
Wird. das Gesuch ganz oder teilweise ab gewiesen, so sind in dem Beschluß alle Gründe anzugeben, die der Bewilligung entgegenstehen.
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