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Wichtige Fragen:
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§ 87. (1) Die Urkunden, auf Grund deren eine
Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht
entweder in den Amtsakten oder
in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug
befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es,
eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo
sich das Original befindet,
§ 88. (1) Kann das Original nicht sogleich beigebracht
werden, weil es sich bei einer anderen
Behörde befindet, so ist dies in dem Gesuch anzugeben
und eine beglaubigte Abschrift beizulegen.
(2) Könnte das Gesuch, selbst wenn die Originalurkunde
vorläge, nicht bewilligt werden, so
ist es sogleich abzuweisen.
(3) Könnte aber unter jener Voraussetzung
dem Gesuch stattgegeben werden, so ist dieses
zur Wahrung der Rangordnung des Rechtes sogleich
mit dem Beisatze „Bis zum Einlangen des
Originals" im Grundbuch anzumerken.
(4) Dem Antragsteller ist zugleich, wenn die
Originalurkunde nicht schon von Amts wegen
von einem Grundbuchsgericht, bei dem sie sich
befindet, einzusenden ist, eine angemessene Frist
zu ihrer Beibringung zu bestimmen; wird die
Originalurkunde von dem Grundbuchsgericht
eingesendet oder in der gegebenen Frist überreicht,
so ist das Gesuch in der Sache selbst zu
erledigen.
(5) Wird die Originalurkunde in der gegebenen
oder erweiterten Frist nicht überreicht, so ist das
Gesuch sofort abzuweisen und die Anmerkung
von Amts wegen zu löschen.
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