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Löschungsklagen und Streitanmerkungen §61-§71 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 61. (1) Wenn jemand, der durch eine Ein­ verleibung in seinem bücherlichen Rechte ver­ letzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege be­ streitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er die An­ merkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später verlangen. Die Anmerkung des Streites kann so­ wohl bei dem Prozeßgericht als auch bei dem Grundbuchsgericht angesucht werden.
(2) Diese Streitanmerkung hat zur Folge, daß das über die Klage ergehende Urteil auch gegen die Personen, die erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht gelangt ist, bücherliche Rechte erlangt haben, seine volle Wirksamkeit äußert.

§ 62. Wenn die Löschungsklage gegen die Per­ sonen gerichtet werden soll, die unmittelbar durch die Einverleibung, auf deren Löschung ge­ klagt wird, Rechte erworben haben oder von einer Last befreit worden sind, oder wenn sich die Klage auf solche Verhältnisse stützt, die un­ mittelbar zwischen dem Kläger und Beklagten obwalten, ist die Dauer des Klagerechtes nach den zivilrechtlichen Bestimmungen über die Ver­ jährung zu beurteilen.
§ 63. (1) Wer jedoch eine Einverleibung, von deren Bewilligung er vorschriftsmäßig verstän­ digt wor.den ist, auch gegen dritte Personen als ungültig bestreiten will, hat binnen der Frist, die ihm zum Rekurs gegen deren Bewilligung zukäme, bei dem Grundbuchsgericht die An­ merkung, daß diese Einverleibung streitig sei, an­ zusud1en und entweder zugleich oder längstens binnen weiteren sechzig Tagen nach Ablauf der Rekursfrist die Klage auf Löschung gegen alle Personen zu überreichen, die durch die be­ strittene Einverleibung ein bücherliches Recht er­ langt oder weitere Einverleibungen oder Vor­ merkungen darauf erwirkt haben.
(2) Nach Ablauf dieser Fristen kann auf Lö­ schung der bestrittenen Einverleibung gegen dritte Personen, die noch vor der Streitanmer­ kung weitere bücherliche Rechte darauf erwirkt haben, nur dann erkannt werden, wenn sie sich hinsichtlich ihrer Gültigkeit nicht im guten Glauben befunden haben.
§ 64. Sollte aber die vorschriftsmäßige Ver­ ständigung des Klägers von der Bewilligung einer Einverleibung, deren Ungültigkeit er behauptet, aus was immer für einem Grund unterblieben sein, so erlischt das Klagerecht auf deren Löschung gegen dritte Personen, die weitere bücherliche Rechte darauf in gutem Glauben erworben haben, erst binnen drei Jahren von dem Zeit­ punkt an, in dem die angefochtene Einverlei­ bung bei dem Grundbuchsgericht angesucht worden ist.
§ 65. (1) Steht der Kläger von der Klage ab oder wird er durch rechtskräftiges Erkenntnis abgewiesen oder hat er die Klage im Falle des
§ 63 in der vorgeschriebenen Frist nicht über­ reicht, so ist auf Ansuchen des Gegners die Lö­
schung der Streitanmerkung zu verfügen.
(2) Wird aber durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen Vergleich die bestrittene Einverlei­ bung ganz oder teilweise aufgehoben, so ist auf Ansuchen des Klägers die Vornahme der Löschung der bestrittenen Einverleibung in der in dem Urteil oder Vergleich ausgedrückten Art und Ausdehnung zu bewilligen und zugleich so­ wohl die Löschung der Streitanmerkung als aller der Einverleibungen und Vormerkungen anzu­ ordnen, die hinsichtlich des zu löschenden Rechtes erst nach dem Zeitpunkt, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grund­ buchsgericht gelangt ist, angesucht worden sind.
§ 66. (1) Wer behauptet, daß eine Einverlei­ bung in Folge einer strafgesetzlich verbotenen Bandlung erwirkt worden sei, kann, um die im
§ 61 bezeichnete Rechtswirkung gegen spätere
Eintragungen zu begründen, bei dem Grund­ buchsgericht unter Beibringung der Bestätigung der zuständigen Behörde, daß die Strafanzeige bei ihr erstattet worden ist, die Anmerkung an­ suchen, daß die Einverleibung streitig sei. ·

(2) Soll jedoch durch die Streitanmerkung die Wirkung begründet werden, daß der Anspruch auf die Ungültigerklärung einer Einverleibung auch gegen dritte Personen, die bücherliche Rechte noch vor der Streitanmerkung. im guten Glauben darauf erworben haben, gewahrt werde, so muß das Gesuch um die Streitanmerkung bei dem Grundbuchsgericht innerhalb der Frist ein­ gebracht werden, die der Partei zum Rekurs gegen die Bewilligung der Einverleibung zukäme.

§ 67. Erklärt das Strafgericht, daß die Einver­ leibung samt en bücherlichen Rechten, die etwa vor der im § 66 bezeichneten Anmerkung erworben worden sind, zu löschen sei, so hat das Grundbuchsgericht, w.enn von der verletzu;n Partei das Erkenntnis hierüber mit der Bestäti­ gung sei.ner Rechtskraft beigebracht wird, diese Löschung nach den Bestimmungen des § 65 in Vollzug setzen zu lassen. Hat das Strafgericht dagegen zwar· auf die Schuld des Angeklagten, jedoch nicht auf eine solche Löschung erkannt und die g schädigte Partei hinsichtlich der ange­ sprochenen Löschung der Einverleibung auf den Zivilrechtsweg gewiesen, so steht der Partei für die Klage auf Löschung der Einverleibung und der oben bezeichneten büeherlichen Rechte eine Frist von sechzig Ta·gen nach Eintritt der Rechts­
·kraft dieser Entscheidung zu. Nach dem frucht­ losen Ablauf dieser Frist sowie wenn das Straf­ gericht auf die Schuld des Angeklagten nicht er­ kannt hat, ist die Löschung der Streitanmerkung auf Ansuchen dessen, der an der Aufrechterhal­ tung der Einverleibung ein Interesse hat, zu be­ willigen.

§ 68. Wird die Löschung einer Streitanmer­ kung aus dem Grunde begehrt, weil die Klage auf Löschung nicht innerhalb der in den §§ 63,
67 bestimmten Fristen erhoben worden ist, so
hat das Grundbuchsgericht, falls ihm nicht das Gegenteil bekannt ist, eine Tagsatzung auf kurze Zeit anzuordnen, bei welcher· der, der die Streit­ anmerkung erwirkt hat, den Beweis zu liefern hat, daß die Klage rechtzeitig erhoben worden ist, widrigens die Löschung der Anmerkung zu bewilligen ist.

§ 69. Wenn ein bücherlicher Eigentümer oder Gläubiger, auf dessen Gut oder Forderung ein Recht einverleibt ist, aus dem Grunde der Ver­ jährung auf gänzliche. oder teilweise Löschung klagt, kann die Anmerkung des Streites bewilligt werden.

§ 70. Die Anmerkung des Streites kann auch dem bewilligt werden, der aus dem Grund der Ersitzung (§ 1498 ABGB.) die Zuerkennung eines dinglichen Rechtes begehrt.

§ 71. (1) Die Streitanmerkung einer Löschungs­ klage wegen Verjährung (§ 69) oder einer Klage auf Zuerkennung eines dinglichen Rechtes in
Folge der Ersitzung (§ 70) hat jedoch gegen dritte Personen keine Wirkung, die im Ver­ trauen auf das Grundbuch bücherliche Einver­ leibungen oder Vormerkungen vor dem Zeit­ punkt erwirkt haben, in dem das Gesuch um die Streitanmerkung an das Grundbuchsgericht ge­ langt ist. Das zuerkannte ersessene Recht genießt die Rangordnung vor allen Eintragungen, die erst naeh der Streitanmerkl!ng vorgenommen worden sind; alle damit im Wi erspruch stehen­ den, nach der Streitanmerkung eingetragenen Rechte sind zu löschen.
(2) Im übrigen ist nach den Bestimmungen des
§ 65 vorzugehen.