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Kumulierung der Gesuche §86 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 86. Mehrere Eintragungen, die durch die-
. selbe Urkunde begründet werden, sowie die Ein-
4ˇ F r 15 t e n. tragung eines Rechtes in mehreren Grundbuchs-
§ 81. (1) Die nicht auf einen Kalendertag fest- einlagen oder die Eintragung mehrerer Rechte in gesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nad:t 1 einer Grundbudtseinlage können mit einem ein- der Zustellung. zigen Gesuch begehrt werden.