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Gegenstandslose Eintragungen $131-$135 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 131. (1) Ist eine Eintragung gegenstandslos, so kann sie das Grundbudisgericht gemäß den
§§ 132 bis 135 von Amts wegen löschen.
Eine Eintragung. ist gegenstandslos, soweit das ihren Gegenstand bildende Recht oder das Redit, auf das sie sich bezieht,
nicht besteht oder aus tatsächlichen Grün­
den dauernd nidit ausgeübt werden kann,
verjährt ist,
für den Bereditigten einen lediglidi wirt­ schaftlichen Wert darstellt, der 50 S, bei wiederkehrenden -Leistungen 20 S jährlich, nidit übersteigt, sofern die Eintragung des echtes vor dem 1. September 1922 erfolgt
lSt.
Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf es zur Löschung eines Pfandrechtes nicht der Zustim­ mung des Eigentümers, dem das Verfügungsred1t nach § 469 ABGB. zusteht.
Abs. 2 lit. c gilt auch für Pfandrechte, bei denen gemäß ·Artikel 3 der Grundbudisnovelle, BGB!. Nr. 4/1930, ein Antrag auf Aufrechterhal­ tung angemerkt ist.
§ 132. (1) Das Grundbudisgericht soll das Ver­ fahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragun­ gen einleiten, wenn besondere äußere Umstände (zum Beispiel Umschreibung der Grundbuchs­ einlage wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräuße­ rung oder Neubelastung des Grundstückes, An­ regung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlaß dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
Das Grundbudisgericht entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren ein­ zuleiten und durchzuführen ist; diese Entschei­ dung ist unanfechtbar.
§ 133. (1) Voraussetzung für die Lösdiung ist, daß
die Gegenstandslosigkeit der Eintragung offenkundig oder durch öffentliche oder gerichtlich oder notariell beglaubigte Ur­ kunden nachgewiesen ist,
oder daß, falls dies nicht zutrifft,
Stück 11, Nt. 39.

dem Betroffenen eine Löschungsankündi­ gung unter kurzer Bekanntgabe des Grun­



ZWEITER ABSCHNITT.

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des zugestellt ist und er nicht binnen einer vom Grundbuchsgericht zugleich zu be­
stimmenden Frist Widerspruch erhoben hat,
oder daß, falls auch nach lit. b nicht ver­
fahren werden kann, insbesondere wenn
Widerspruch erhoben ist,
durch einen mit Gründen versehenen Be­ schluß rechtskräftig festgestellt ist, daß die Eintragung gegenstandslos ist.
Kann die Löschung nicht sogleich angeord­ net werden, so ist die Einleitung des Verfahrens im Grundbuch anzumerken. Die Anmerkung hat die Wirkung, daß spätere Eintragungen die Löschung nicht hindern. Sie ist zu löschen, wenn die gegenstandslose Eintragung gelöscht oder von
·der Fortsetzung des Verfahrens Abstand genom­
men wird. Einer Verständigung der Beteiligten von der Anordnung dieser Anmerkung und ihrer Löschung bedarf es nicht. Gegen diese Anord­ nungen ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 134. Für das Verfahren gelten sinngemäß die Vorschriften des dritten Hauptstück.es. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streit­ sachen sind, soweit erforderlich, ergänzend heranzuziehen. :Qabei gilt folgendes:
Eine Verweisung der Beteiligten auf den Rechtsweg oder das Verwaltungsverfahren (§ 2 Z. 7 des Kaiserlichen Patentes vom
9. August 1854, 1,{.GBl. Nr. 208) findet
nicht statt;
die Löschungsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) kann nicht durch öffentliche Be­ kanntmachung zugestellt werden;
ist die Person des Beteiligten, dem zuge­ stellt werden soll, unbekannt, so sind die Vorschriften über die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sinngemäß an­ zuwenden;
die Rechtsmittel gegen die Entscheidungen des Grundbuchsgerichtes, mit denen die Löschung gegenstandslos gewordener Ein­ tragungen angeordnet wird, richten ·sich nach dem siebenten Abschnitt des dritten Hauptstückes; im übrigen gelten für die Anfechtung von Entscheidungen die Vor­ schriften über das Verfahren außer Streit­ sachen. Gegen die Lösch ngsankündigung (§ 133 Abs. 1 lit. b) ist kein Rechtsmittel gegeben.

§ 135. Ist ein Beteiligter durch eine nach den
§§ 131 ff. bewilligte Löschung in seinem bücher­ lichen Rechte verletzt, so kann er im Prozeßwege
die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehren. Die Vorschriften der §§ 61 ff. sind sinngemäß anzuwenden.
Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen.

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