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Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung §9 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) ein­ getragen werden.

Besondere Bestimmungen in Ansehung
des Eigentumsrechtes: