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Gegenstand der Anmerkung §20 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:
zur Ersidnlichrnadmng persönlicher Ver­ hältnisse, insbesondere von Beschränkun­ gen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der be­ treffenden Grundbuchseinlage eine Ein­ tragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum .Beispiel die Anmerkung der Minder­ jährigkeit, der Entmündigung, der Ver­ längerung der väterlichen oder vormund­ schaftlichen Gewalt, der Großjährigkeit, der Konkurseröffnung oder
zur Begründung bestimmter, nach den Vor­ schriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit .verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rang­ ordnung, der Abschreibung von Grund­ stücken, der Simultanhaftung, der Auf­ kündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zw:angsverwal­ tung, der Erteilung des Zuschlages.