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Wichtige Fragen:
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§ 20. Die grundbücherlichen Anmerkungen können erfolgen:
zur Ersidnlichrnadmng persönlicher Ver hältnisse, insbesondere von Beschränkun gen der Vermögensverwaltung, mit der Rechtsfolge, daß, wer immer in der be treffenden Grundbuchseinlage eine Ein tragung erwirkt, sich auf die Unkenntnis dieser Verhältnisse nicht berufen kann; zum .Beispiel die Anmerkung der Minder jährigkeit, der Entmündigung, der Ver längerung der väterlichen oder vormund schaftlichen Gewalt, der Großjährigkeit, der Konkurseröffnung oder
zur Begründung bestimmter, nach den Vor schriften dieses oder eines anderen Gesetzes damit .verbundener Rechtswirkungen, wie zum Beispiel die Anmerkung der Rang ordnung, der Abschreibung von Grund stücken, der Simultanhaftung, der Auf kündigung einer Hypothekarforderung, der Streitanhängigkeit, der Zw:angsverwal tung, der Erteilung des Zuschlages.
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