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Wichtige Fragen:
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§ 81. (1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten
Fristen beginnen mit dem Tag nach
der Zustellung.
(2) Bei ihrer Berechnung dürfen Sonn- oder Feiertage sowie die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.
Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Origi nalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreck1,1ng zu.
§ 82. Wegen der Versäumung der in diesem Bundesgesetz bestimmten Fristen ist keine Wie dereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.
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