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Wichtige Fragen:
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§ 83. (1) Grundbuchsgesudte können sowohl sdtriftlid:t als auch mündlich angebracht werden.
(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhait der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.
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