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Erfordernisse §84-§85 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 84. In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und' Zunavie, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaf­ ten usw.) sind, die ihnen zukommenden Benen­ nungen anzugeben.
§ 85. (1) Die Grundbuchseinlagen, in denen eine Eintragung geschehen soll, sind mit der näm­ lichen Bezeichnung anzuführen, unter der sie im . Grundbuch erscheinen.
(2) Im Begehren ist genau anzugeben, was im Grundbuch eingetragen werden soll.
(s) Das Begehren um Einverleibung begreift jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vorm rkung nicht ausdrüddich ausgeschlossen hat. Kann oder will
·der Antragsteller nur auf die Früchte der Lie­ genschaft ein dingliches Recht erwerben, so hat er dies ausdrücklich zu bemerken.