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Eintragungen der Änderungen in der Haupteinlage §111-§115 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 111. (1) Alle Grundbuchsgesuche, die sich auf ein in mehreren Einlagen simultan haftendes Pfandrecht beziehen, sind bei dem Grundbuchs­ gerich t, bei dem die Haupteinlage geführt wird, anzubringen und nach dem Stand dieser Ein­ lage zu beurteilen.
(2) Wenn das Gesuch bei einem anderen Grundbuchsgericht überreicht wird, ist es mit der Weisung zurückzustellen, daß es bei dem Grund­ buchsgericht der Haupteinlage anzubringen ist.

§ 112. (1) Alle Änderungen, die an dem simul­ tan haftenden Pfandrecht durch Übertragung, Beschränkung, Belastung, Löschung oder auf andere Weise vorgenommen werden sollen, sind nur in der Haupteinla,ge einzutragen.
(2) Die Eintragung der Änderungen in der Haupteinlage gilt rechtlich als in allen schon be, stehenden oder noch hinzukommenden Neben­ einlagen vollzogen; doch ist die teilweise oder gänzliche Löschung der Simultanhypothek hin­ sichtlich aller Hypothekarobjekte auch in allen Nebeneinlagen und die Löschung des Pfand­ rechtes hinsichtlich einzelner Nebeneinlagen in diesen anzumerken.

§ 113. (1) Wenn das Pfandrecht hinsichtlich des in der Haupteinlage eingetragenen· Hypothekar­ objektes gelöscht wird, sind auch alle darauf er­ folgten weiteren Eintragungen in der Haupt­ einlage zu löschen und in eine Nebeneinlage des­ selben Grundbuchsgerichtes zu übertragen. So­ fern eine Simultanhypothek noch fortbesteht, ist diese Nebeneinlage in der Folge als Haupteinlage zu behandeln.
(2) Besteht in den Büchern dieses Grundbuchs­ gerichtes keine Nebeneinlage, so hat dieses Ge­ richt, insofern eine Erklärung des Hypothekar­ gläubigers nicht vorliegt, zu bestimmen, welche Nebeneinlage in Zukunft als Haupteinlage zu be­ handeln ist, und dem Grundbuchsgericht der neuen Haupteinlage beglaubigte Abschriften der im Hauptbuch bestehenden Eintragungen und der hierauf bezüglichen Urkundenabschriften von Amts wegen zu übermitteln.
(3) Die Umwandlung einer Nebeneinlage in die Haupteinlage ist den Grundbuchsgerichten aller Nebeneinlagen bekanntzugeben und bei jeder fortbestehenden Nebeneinlage von Amts wegen anzumerken.

§ 114. (1) Dem Grundbuchsgericht, an das die Führung der Haupteinlage übergeht, sind die Grundbuchsgesuche zu übersenden, die wegen der bereits erfolgten Löschung des Pfandrechtes in der Haupteinlage nicht mehr erledigt werden können; die Antragsteller sind hievon zu ver­ ständigen.
(2) Die Rangordnung dieser Gesuche unterein­ ander wird durch den Zeitpunkt bestimmt, in dem sie bei dem Grundbuchsgerichte der früheren Haupteinlage eingelangt sind.

§ 115. (1) Wenn in Ansehung einer vor dem
Feb.ruar 1872 in verschiedenen Grundbuchs­
einlagen erwirkten Simultanhypothek weitere Eintragungen erfolgen sollen, ist bei dem An­ suchen um· eine neue Eintragung die Einlage zu bezeichnen, die als Haupteinlage geführt werden
soll.
(2) In diese Einlage sind alle Eintragungen, die nach der Begründung der Simultanhypothek in Ansehung derselben in den anderen Einlagen vorgenommen worden sind, zu übertragen. Diese Übertragung ist unter Bezeichnung der Haupt­ einlage in den übrigen Einlagen, die fortan als Nebeneinlagen zu behandeln sind, anzumerken.