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Wichtige Fragen:
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§ 105. (1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durdi Eintragung in verschiedene Grundbuchs einlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine soldie Bezeidinung, so wird die im Gesuch erst genannte Einlage als Haupteinlage angenommen.
Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf an dere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.
Bei der Haupteinlage ist auf die Nebenein 'lagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupt einlage durch eine Anmerkung hinzuweisen.
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