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Bestimmung einer Haupteinlage §105 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 105. (1) Bei Simultanhypotheken (§ 15), die durdi Eintragung in verschiedene Grundbuchs­ einlagen gebildet werden sollen, ist eine Einlage als Haupteinlage und sind die übrigen Einlagen als Nebeneinlagen zu bezeichnen. Fehlt eine soldie Bezeidinung, so wird die im Gesuch erst­ genannte Einlage als Haupteinlage angenommen.
Wird um die Ausdehnung einer für dieselbe Forderung bereits haftenden Hypothek auf an­ dere Grundbuchseinlagen angesucht, so wird die ursprünglich belastete Einlage als Haupteinlage behandelt.
Bei der Haupteinlage ist auf die Nebenein­ 'lagen und bei jeder Nebeneinlage auf die Haupt­ einlage durch eine Anmerkung hinzuweisen.