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Besondere Bestimmungen in Ansehung des Pfandrechtes §13-§18 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 13. (1) Das Pfandrecht kann entweder auf einen ganzen Grundbuchskörper oder bei Mit­ eigentum auf den Anteil eines jeden Miteigen­ tümers, dagegen nicht auf einzelne Bestand­ teile eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil des einem Miteigentümer im Grundbuche zugeschriebenen Anteiles eingetragen werden.
(2) Die Übertragung einer Hypothekarforde­ rung und die Erwerbung des Afterpfandrechtes ist zulässig an der ganzen Forderung sowie an einem verhältnismäßig oder ziffermäßig be­ stimmten Teile.
§ 14. (1) Das Pfandrecht kann nur für eine ziffermäßig bestimmte Geldsumme eingetragen werden. Bei einer verzinslichen Forderung muß auch die Höhe der Zinsen eingetragen werden.
Sollen Forderungen, die aus einem gegebe­
nen Kredite, aus einer übernommenen Geschäfts­ führung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes entstehen können, pfandrechtlich sichergestellt werden, so ist in der Urkunde, auf Grund derer die Eintragung vor genommen werden soll, ein Höchstbetrag an­ zugeben, bis zu dem der Kredit oder die Haftung reichen soll.
Fehlt die Angabe dieses Betrages in der Ur­ kunde, so muß er in dem Ansuchen ausgedrückt
werden.
Hält sich im letzteren Falle der, gegen den
die Eintragung erwirkt wird, dadurch beschwert, daß ein zu großer Betrag zur Eintragung angege­ ben wurde, so kann er innerhalb der ihm zu­ stehenden Rekursfrist seine Verminderung ver­ langen. Das Gericht, von dem die Eintragung bewilligt worden ist, hat darüber nach Einver­ nehmung der Partei.eo zu erkennen und den Be­ trag nach billigem Ermessen festzusetzen.
§ 15. (1) Das Pfandrecht kann für dieselbe Forderung ungeteilt auf zwei oder mehrere Grundbuchskörper oder Hypothekarforderungen eingetragen werden (Simultanhypothek).
(2) Der Gläubiger· ist in solchen Fällen berech­ tigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlaD;gen.
§ 16. Das für eine Forderung erworbene Pfandrecht kommt, abgesehen von besonderen Bestimmungen, auch den Prozeß- und Exe­ kutionskosten zu.

§ 17. Dreijährige Rückstände von Zinsen, die aus einem Vertrag oder aus dem Gesetze gebüh­ ren, genießen gleichen Rang mit dem Kapital.

§ 18. Den drei Jahre rückständigen Ansprüchen auf jährliche Renten, Unterhaltsgelder und andere wiederkehrende Zahlungen gebührt der gleiche Rang, der dem Bezugsrechte selbst zu­ kommt.
d) der Bestandrechte: