Grundbuch Online

Grundbuch Online:


Besondere Bestimmungen in Ansehung des Eigentumsrechtes §10-§11 Grundbuchgesetz
              Grundbucha Home                        
§ 10. Das Miteigentum an den zu einem Grundbuchskörper gehörigen Liegenschaften kann, sofern nicht besondere Vorschriften eine Ausnahme zulassen, nur nach Anteilen, die im Verhältnisse zum Ganzen bestimmt sind, zum Beispiel zur Hälfte, zu einem Drittel, eingetragen werden.


§ 11 Eintragungen zur Erwerbung des Eigen­ tumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchs­ körpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBL Nr. 3/1930, zulässig.

der Dienstbarkeiten und Reallasten:

IMMOBILIEN SERVICES:

Wichtige Fragen: