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Besondere Bestimmungen in Ansehung der Dienstbarkeiten und Reallasten §12 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 12. (1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
(2) Sollen .Dienstbarkeiten auf bestimmte räum­ liche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese
genau bezeichnet werden.

c) des Pfandrechtes: