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Wichtige Fragen:
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§ 12. (1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenden Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
(2) Sollen .Dienstbarkeiten auf bestimmte räum liche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese
genau bezeichnet werden.
c) des Pfandrechtes:
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