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Besondere Bestimmungen in Ansehung der Abweisung §99-§101 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




99. (1) Wird ein Einverleibungs- oder Vormerkungsgesuch oder ein Gesuch um Abschrei­ bung von Grundstücken oder um Anmerkung der Rangordnung abgewiesen, so ist das abge­ wiesene Gesuch im Grundbuch anzumerken. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsver­ waltung zur Hereinbringung einer Forderung ab­ gewiesen wird, für die kein Pfandrecht einver­ leibt ist.
(2) Diese Anmerkung findet nicht statt, wenn das Gut oder das Recht, auf das die Eintragung begehrt wird,
weder aus dem Gesuch noch aus dessen Beilagen ersichtlich oder in den Büchern des Grundbuchsgerichtes nicht eingetragen ist oder
für eine andere Person eingetragen ist, als die, gegen die nach Inhalt der Urkunde eine Einverleibung oder Vormerkung statt­ finden kann.
a)
§ 100. Ist die Abweisung eines der im § 99 angeführten Gesuche von einem anderen Gericht als von dem Grundbuchsgericht ausgegangen, so ist dieses von Amts wegen um die Anmerkung der Abweisung zu ersuchen.

§ 101. Sobald das Grundbuchsgeridit Kenntnis erlangt, daß ein Beschluß, wodurch eines der im
§ 99 angeführten Gesudie abgewiesen worden ist, durch Unterlassung des Rekurses reditskräftig geworden ist, hat es die Anmerkung des abgewie­ senen Gesuches von Amts wegen zu löschen und die Beteiligten hievon zu verständigen.