Grundbuch Online

Grundbuch Online:


Berichtigung des Grundbuches auf Ansuchen §136 Grundbuchgesetz
              Grundbucha Home                        

IMMOBILIEN SERVICES:

Wichtige Fragen:




§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, .so ist auf An­ suchen die zur Berichtigung erforderliche Ein­ tragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Buni:lesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch. die Erklärung eines Be­ teiligten erbracht werden kann, genügt eine ge­ richtlich oder notariell beglaubigte Privat­ urkunde.
(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.
(s) Die Löschung eines Rechtes auf wieder­ kehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur be­ willigt werden, wenn seit dem Erlöschen des Be­ zugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.