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Wichtige Fragen:
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§ 136. (1) Gibt das Grundbuch die wirkliche Rechtslage nicht richtig wieder, .so ist auf An suchen die zur Berichtigung erforderliche Ein tragung vorzunehmen, ohne daß die sonst für eine solche Eintragung von diesem Buni:lesgesetz geforderten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wenn die Unrichtigkeit offenkundig oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen ist. Soweit dieser Nachweis durch. die Erklärung eines Be teiligten erbracht werden kann, genügt eine ge richtlich oder notariell beglaubigte Privat urkunde.
(2) Würden durch die Berichtigung nach Abs. 1 bestehende bücherliche Rechte Dritter betroffen, so kann die Berichtigung nur unter Wahrung dieser Rechte (zum Beispiel nach § 51) bewilligt werden.
(s) Die Löschung eines Rechtes auf wieder kehrende Leistungen kann nach Abs. 1 nur be willigt werden, wenn seit dem Erlöschen des Be zugsrechtes (§ 18) drei Jahre verstrichen sind und keine Klage auf Zahlung von Rückständen im Grundbuch angemerkt ist.
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