IMMOBILIEN SERVICES:
Wichtige Fragen:
|
|
§ 77.(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur An bringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansucheo um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(s) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Ver treter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Ver tretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung an vertrauten Vermögens zu bewirken.
§ 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffent lichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen.
§ 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläu biger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht aus übt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.
§ 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber an suchen.
|