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Berechtigung zum Ansuchen §77-§80 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 77.(1) Wenn jemand im Namen eines anderen einschreitet, muß dargetan sein, daß er zur An­ bringung von Grundbuchsgesuchen befugt sei.
(2) Zum Ansucheo um eine Eintragung im Namen dessen, dem sie zum Vorteil gereicht, genügt eine allgemeine Vollmacht.
(s) Gesetzliche oder gerichtlich bestellte Ver­ treter bedürfen keiner besonderen Ermächtigung, um die Eintragung von Rechten der ihrer Ver­ tretung zugewiesenen Personen oder die Löschung von Lasten des ihrer Verwaltung an­ vertrauten Vermögens zu bewirken.

§ 78. Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffent­ lichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen.

§ 79. Auch der Bürge kann, wenn der Gläu­ biger das ihm eingeräumte Recht zur Erlangung des Pfandrechtes an der Liegenschaft oder dem bücherlichen Recht seines Schuldners nicht aus­ übt, im Namen des Gläubigers die Eintragung begehren.

§ 80. Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber an­ suchen.