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Bedingte Pfandrechtseintragung §59 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




(2) § 59. (1) Der Eigentümer einer Liegenschaft kann begehren, daß im Rang und bis zur Höhe eines auf der Liegenschaft haftenden Pfandreehtes das Pfandrecht für eine neue Forderung mit der Be­ schränkung eingetragen werde, daß es Rechts­ wirksamkeit erlangt, wenn binnen einem Jahr nach der Bewilligung der Eintragung des neuen Pfandrechtes die Löschung des älteren Pfand­ rechtes einverleibt wird.
(3) Der Eintritt dieser Bedingung ist im öffent­ lichen Buch zugleich mit der Löschung des älteren Pfandrechtes anzumerken.
(4) Wenn innerhalb der Frist nicht um die Löschung angesucht oder wenn die Löschung nicht bewilligt. wird, erlischt das neue Pfandrecht mit dem Ablauf der Frist und ist samt allen darauf bezüglichen Eintragungen von Amts wegen zu lösdien.
(5) Zur Anbringung des Gesuches um Löschung des älteren Pfandrechtes ist außer dem Hypothe­ karschuldner auch der Gläubiger berechtigt, zu dessen Gunsten das Pfandrecht für die neue For­ derung eingetragen ist.
(6) Ist das ältere Pfandrecht belastet, so wird das in dessen Rang eingetragene neue Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung (Abs. 1) rechts­ wirksam, daß die Belastung gelöscht oder mit Zu­ stimmung der Beteiligten auf das eingetragene neue Pfandrecht übertragen wird.
(7) Haftet das ältere Pfandrecht simultan auf mehreren Grundbuchsobjekten, so wird das neue Pfandrecht nur unter der weiteren Bedingung (Abs. 1) rechtswirksam, daß das ältere Pfand­ recht auf sämtlichen Grundbuchsobjekten ge­ löscht wird.
(2)
Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden, wenn die neue Forde­ rung an die Stelle zweier oder mehrerer im Rang unmittelbar aufeinanderfolgender Hypothekar­ forderungen treten soll.