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Wichtige Fragen:
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§ 92. (1) Grundbuchsgesuche sind, sofern nicht
eine Ausnahme gesetzlich festgesetzt ist, in einer
Ausfertigung zu überreichen.
(2) Den Gesuchen sind so viele Halbschriften
beizulegen, als Verständigungen von der Gesuchserledigung
stattzufinden haben. Der Mangel
dieser Halbschriften bildet jedoch keinen Grund
zur Abweisung des Gesuches.
(3) Auf den Halbschriften ist das in dem Gesuch
gestellte Begehren in den wesentlichen
Punkten anzugeben.
(4) Statt der Halbschriften können vollständige
Abschriften des Gesuches beigelegt werden.
In diesem Fall ist anzugeben, wem sie zuzustellen
sind.
(5) Ist das Gesuch zu Protokoll genommen
worden, so hat das Gericht die erforderlichen
Halbschriften und auf Ansuchen vollständige
Protokollsabschriften zur Verständigung der Beteiligten
anzufertigen.
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