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Anzeige und Eintragung der Simultanhypotheken §106-§110 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 106. (1) Wenn ein Gläubiger um die Aus­ dehnung des für seine Forderung haftenden Pfandredites ansucht, ist er verpflichtet, die für diese Forderung bereits bestehende Hypothek anzuzeigen, damit die Simultanhaftung ange­ merkt werde.
(2) Den durch Verschweigung einer bereits be­ stehenden Hypothek entstandenen Schaden hat der Gläubiger zu tragen.

§ 107. (1) Sollte die Anmerkung einer Simul­ tanhaftung aus was immer für einen Grund unterblieben sein, so kann der Hypothekar­ schuldner um die Anmerkung ansuchen. Die hie­ durch verursachten Kosten hat der Gläubiger zu ersetzen, wenn ihm diesfalls ein Verschulden zur Last fällt.
(2) Wenn ein Grundbuchsgeridit bei der Be­ willigung der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechtes für eine Forderung wahrnimmt, daß ein Pfandrecht für diese Forderung in seinen oder in den Büchern eines anderen Grundbuchs­ gerichtes eingetragen ist, hat es von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, die Einlage, in der das Pfandredit eingetragen ist, als Haupteinlage anzusehen und die Grundbuchsgerichte, in deren Büchern die Forderung bereits eingetragen ist, hievon zu verständigen.

§ 108. (1) Die Eintragung einer Simultanhypo­ thek bei mehreren Grundbudisgeriditen kann unter Ansdiluß von Originalurkunden oder be­ glaubigten Ahsdiriften (§ 88) gleidizeitig bei den einzelnen Grundbuchsgeriditen verlangt oder in einem einzigen Gesuch begehrt werden.
(2) Im ersten Fall sind in jedem Gesuch die Haupteinlage und.alle Nebeneinlagen anzugeben.

(3) Im zweiten Fall ist das Gesuch bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, bei dem die Haupteinlage geführt werden soll, und die Reihenfolge zu bezeichnen, in der das Gesuch den übrigen Grundbuchsgerichten zur Erledigung zu­ zusenden ist.

§ 109. (1) Wenn bei der ursprünglichen oder späteren Eintragung einer Simultanhypothek mehrere Grundbuchsgerichte mitzuwirken haben, hat jedes von ihnen hinsichtlich der in seinen Büchern enthaltenen Hypothekarobjekte über die Frage der Einverleibung oder Vormerkung des Pfandrechtes selbständig zu entscheiden und die Entscheidung dem Grundbuchsgericht der Haupt­ einlage bekanntzugeben.
(2) Der Rekurs gegen jeden der Beschlüsse ist bei dem Grundbuchsgericht anzubringen, das ihn erlassen hat.
(s) Ist die von einem Grundbuchsgericht in den Nebeneinlagen bewilligte Einverleibung oder Vormerkung im Rekursweg aufgehoben und ge­ löscht worden, so muß diese Löschung dem Grundbuchsgericht der Haupteinlage zur An­ merkung mitgeteilt werden.

§ 110. Für die Rangordnung einer Simultan­ hypothek ist bei jedem einzelnen Hypothekar­ objekt. der Zeitpunkt entscheidend, in dem das Ansuchen um die Bewilligung der Eintragung bei dem Grundbuchsgericht eingelangt ist, in dessen Büchern die Eintragung stattgefunden hat.