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Anmerkung persönlicher Verhältnisse §52 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 52. Die Anmerkung der im § 20 lit. a er­ wähnten Verhältnisse sowie die Löschung dieser Anmerkung erfolgt auf Ansuchen der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter od r der hiezu be­ rufenen Gerichte auf Grund beweiswirkender Urkunden.