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Anmerkung der Rangordnung §53-§57 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 53. (1) Der Eigentümer ist berechtigt, die bücherliche Anmerkung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung zu verlangen, um die bücherliche Rangordnung vom Zeit­ punkte dieses Ansuchens für die infolge dieser Veräußerung oder Verpfändung einzutragenden Rechte zu begründen. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob die Verpfändung für eine Schuld, deren Betrag anzugeben ist, oder für einen Höchstbetrag (§ 14 Abs. 2) erfolgt und ob die Urkunde, auf Grund deren die aus der Veräuße­ rung oder Verpfändung sich ergebenden Rechte eingetragen werden sollen, vor oder nach dem Ansuchen um die Anmerkung errichtet worden ist.
(2) Mit gleicher Rechtsfolge kann ein Hypothe­ kargläubiger die Anmerkung der beabsichtigten Abtretung oder Löschung seiner Forderung ver­ langen.
(3) Die Anmerkungen solcher Gesuche können jedoch nur dann bewilligt werden, wenn · nach dem Grundbuchsstand die Einverleibung des einzutragenden Rechtes oder die Löschung des bestehenden Rechtes zulässig wäre und wenn die Unterschrift der Gesuche gerichtlich oder nota­ riell beglaubigt ist. Die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden.
(2)
(3) § 54. Von dem Beschluß, mit dem das Ge­ such bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; diese ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
(4)
(5) § 55. Die Anmerkung der Rangordnung ver­ liert ihre Wirksamkeit mit Ablauf eines Jahres nach ihrer Bewilligung. Dies ist in dem Beschluß unter Angabe des Kalendertages, an dem die Frist endet, auszusprechen.
(6)
(7) § 56. (1) Das Gesuch um Eintragung des Rechtes oder der Löschung, für die die Rang­ ordnung angemerkt worden ist, ist unter Vor­ lage der Ausfertigung des die Anmerkung be­ willigenden Beschlusses innerhalb der im § 55 festgesetzten Frist anzubringen. Wird über dieses Gesuch die Einverleibung oder Vormerkung be­ willigt, so kommt der Eintragung die angemerkte Rangordnung zu. Die Eintragung ist auf der vor­ erwähnten Ausfertigung anzumerken.
(8) Die Eintragung in der angemerkten Rang­ ordnung kann selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft oder die Hypothekarfor­ derung nach dem Einschreiten um die Anmer­ kung der Rangordnung an einen Dritten über­ tragen. oder belastet worden wäre.
(9) Verfällt der Eigentümer der Liegenschaft oder der Hypothekargläubiger vor der Ober­ reichung des Eintragungsgesuches in Konkurs, so kann die Eintragung nur dann bewilligt werden, wenn die Urkunde über das Geschäft schon vor dem Tage der Konkurseröffnung ausgefertigt war und der Tag ihrer Ausfertigung durch· eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung .darge­ tan ist. Entspricht die Urkunde diesen Voraus­ setzungen nicht, so ist die Zulässigkeit der Ein­ tragung nach den Vorschriften der Konkursord­ nung zu beurteilen.
(10)
(11) § 57. (1) Wird die Einverleibung der Veräuße­ rung der Liegenschaft oder der Zession oder Löschung der Forderung in der angemerkten Rangordnung bewilligt, so ist auf Ansuchen 4er Partei, für die die Einverleibung vorgenommen worden ist, die Löschung der Eintragungen zu verfügen, die etwa in Ansehung dieser Liegen­ schaft oder Forderung nach Überreichung des Anmerkungsgesuches erwirkt worden sind. Um die Löschung dieser Eintragungen muß jedoch binnen 14 Tagen nach Rechtskraft der in der angemerkten Rangordnung bewilligten Einver­ leibung angesucht werden.
(12) Wird ·das Eintragungsgesuch nicht ·vor dem Ende der festgesetzten Frist angebracht oder wird der Betrag, für den die Anmerkung der Rang­ ordnung erfolgt ist, bis zum Ende dieser Frist nicht erschöpft, so wird die Anmerkung unwirk­ sam und ist von Amts wegen zu löschen.
(13) Vor Ablauf der gesetzlichen Frist kann die Löschung der Anmerkung nur dann bewilligt
(14)
(15) werden, wenn die Ausfertigung des Beschlusses über die Bewilligung der Anmerkung vorgelegt wird. Die Löschung ist auf dieser Ausfertigung anzumerken.