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Wichtige Fragen:
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§ 72. (1) Jenes Gericht, bei dem die Zwangs versteigerung· einer Liegenschaft vollzogen wor den ist, hat die Anmerkung dieses Vollzuges von Amts wegen im Grundbuch zu verfügen.
Diese Anmerkung hat die Folge, daß wei tere Eintragungen gegen den bisherigen Eigen tümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Ist eine Anfechtung der Versteigerung ent weder nicht erfolgt oder endgültig abgewiesen worden, so findet auf Ansuchen der Beteiligten die Löschung aller nach der Anmerkung der Erteilung des Zuschlages gegen den bisherigen Eigentümer erwirkten Eintragungen und der etwa in bezug auf diese weiter vorgenommenen Eintragungen statt.
§ 73. Inwieweit das Grundbuchsgericht oder ein anderes Gericht in anderen Fällen eine An merkung anzuordnen hat, wird teils in diesem Bundesgesetz teils im Liegenschaftsteilungsgese.tz, BGBl. Nr. 3/1930, teils in anderen Gesetzen be stimmt.
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