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Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage §60 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 60. (1) Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung sowie die Anmerkung einer Hypothekarklage ist auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilli­ gen, wenn der, gegen den die Aufkündigung oder die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der ver­ pfändeten Liegenschaft eingetragen und die An­ hängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
Die Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.
Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksam­ keit auch gegen jeden späteren Eigentümer des Pfandes äußert und daß insbesun