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Wichtige Fragen:
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§ 60. (1) Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung sowie die Anmerkung einer Hypothekarklage ist auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilli gen, wenn der, gegen den die Aufkündigung oder die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der ver pfändeten Liegenschaft eingetragen und die An hängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
Die Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.
Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksam keit auch gegen jeden späteren Eigentümer des Pfandes äußert und daß insbesun
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