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Anbringung des Rekurses $122-$126 Grundbuchgesetz
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Wichtige Fragen:




§ 122. (1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig.
Im Rekurs dürfen weder neue Angaben ge­ macht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
Der Rekurs ist stets in erster Instanz an­ zubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Einern schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritt n Instanz überreichter Rekurs ist zurfük­ zuweisen.
{6) Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten ange­ bracht werden.

§ 123. (1) Die Rekursf rist beträgt bei Zustellun­ gen im Inland 30 Tage, bei Zustellungen im europäischen Ausland, mit Ausnahme von Is­ land und den Färöern, 60 Tage, bei Zustellungen im außereuropäischen Auslande sowie in Island und den Färöern 90 Tage (§ 81).
(2) Ein verspäteter Rekurs ist von der ersten Instanz sogleich zurückzuweisen, wenn auch die in das Grundbuch eingetragene Anmerkung des abschlägigen Beschlusses noch nicht gelöscht sein sollte.

§ 124. Ein rechtzeitig angebrachter Rekurs ist unter Anschluß der zur Entscheidung er­ forderlichen Akten der zweiten Instanz zur eigenen Entscheidung oder, wenn der Rekurs gegen eine Erledigung der zweiten Instanz ge­ richtet sein sollte, zur Beförderung an die dritte Instanz vorzulegen. Hievon sind die Personen, denen der angefochtene Beschluß zugestellt wor-

den ist, zu verständigen. Eine Verständigung des Rekurrenten ist nicht erforderlich.

§ 125. (1) Ist der Rekurs gegen die Bewilli­ gung einer Einverleibung oder Vormerkung ge­ richtet, so ist er im Grundbuch anzumerken und diese Anmerkung im Fall einer abweislichen Er­ ledigung des Rekurses zu löschen.
(2) Diese Anmerkung sowie die Löschung haben von Amts wegen zu erfolgen.

§ 126. (1) Wird der Rekurs von der zweiten Instanz abgewiesen, so ist ein weiterer Rekurs unstatthaft und, wenn ein solcher ergriffen wer­ den sollte, von der ersten Instanz zurück­ zuweisen.
Wird aber dem Rekurs stattgegeben, so kann dagegen der Rekurs an die dritte Instanz ergriffen werden, wobei die Bestimmungen. der
§§ 122 bis 125 zu beachten sind.
Der Erledigung des Rekurses sind, wenn der Beschluß, gegen den er gerichtet war, abgeändert oder aus wesentlich abweichenden Gründen be­ stätigt wird, die Entscheidungsgründe beizufügen.