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Wichtige Fragen:
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§ 90. Sofern für die Urkundensammlungen Abschriften erforderlich sind (§ 6), sind sie von den Stempel- und Gerichtsgebühren befreit. Werden sie nicht beigebrad1t oder sind sie nicht brauchbar, so sind die Originale in der Urkun densammlung aufzubewahren und die Parteien von dem Grundbuchsführer zu verständigen, daß es ihnen freistehe, sie gegen nachträgliche Bei.,. bringung ordnungsmäßiger Abschriften zu be heben; das Gericht kann für die Urkundensamm lung auch Abschriften gegen Einhebung der ein fachen für gerichtliche Abschriften bestimmten Gebühr anfertigen und die Originalurkunde bei den Akten zur Ausfolgung bereithalten. Wenn aber das Gesuch, in dem eine Eintragung bei mehreren Grundbuchsgerichten beantragt wird, nebst der Originalurkunde von einem Grund buchsgericht zum anderen gelangen soll, hat jedes Grundbuchsgerid1t, wenn die für sein Grundbuch erforderlichen Abschriften nicht bei liegen oder .unbrauchbar sind, solche gegen Ein hebung der doppelten für beglaubigte Ab schriften bestimmten Gerichtsgebühr auszufer- tigen.
§ 91. Der Grundbuchsführer hat auf den ein gelegten Abschriften die Übereinstimmung mit den Originalurkunden von Amts wegen zu be- stätigen.
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